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Ralf Super Admin Beiträge:134 |
Die Rechtslage in Österreich |
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Die Rechtslage in Österreich
In Österreich ist das Recht am eigenen Bild im §78 des österreichischen UrheberÂrechts (UrhG) geregelt. Dessen Absatz 1 beinhaltet, dass
„Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere
Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die VeröfÂfentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen AngehöÂrigen verletzt würden.“
Das Recht am eigenen Bild ist als Form des Persönlichkeitsrechts, wie es im § 16ABGB normiert ist, zu verstehen. Eine Ergänzung findet dieser Paragraf im §43 AGBG, wo analog das Namensrecht angewandt wird.
Allerdings ist es grundsätzlich weder verboten, ein Bild einer Person ohne deren Zustimmung zu erschaffen, noch ein solches Bild zu veröffentlichen oder zu verÂbreiten.
Nur, wenn persönliche Interessen der abgebildeten Person, also etwa bei NacktaufÂnahmen, verletzt werden könnten, kann die fotografierte Person zivilrechtliche Ansprüche nach den §§ 81, 82, 85 und 87 UrhG gegen den Veröffentlichenden geltend machen.
Im übrigen hat sich der Oberste Gerichtshof im Jahre 2013 dem deutschen BGH anÂgenähert, der bereits 1995 geurteilt hatte, dass schon das Erstellen einer Abbildung einer Person ohne deren Zustimmung dann untersagt ist, wenn die abgebildete PerÂson eindeutig zu erkennen ist, auch, wenn keine Verbreitungsabsicht besteht.
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Beitrag vom: 29.01.2017-15:26 |
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