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  Ralf
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Die Rechtslage in Deutschland
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Die Rechtslage in Deutschland

Als Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild dient in Deutschland das „Gesetz be­treffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“, kurz Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) vom 9. Januar 1907.
Von diesem Gesetz sind heute nur noch die §§22-24 und 33 als Bestrafungsgrundlage von Bedeutung.

§ 22 KunstUrhG lautet:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten be­darf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebilde­ten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebens­partner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspart­ner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
§ 23 KunstUrhG regelt Ausnahmen :
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 24 KunstUrhG betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos.
§ 37

(1) Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung. Das gleiche gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich zur Schau gestellten Bildnissen und den zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen. Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlich hergestellt, verbreitet oder vorgeführt, so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen.

(2) Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigentume der an der Herstellung, der Verbreitung, der Vorführung oder der Schaustellung Beteiligten sowie der Erben dieser Personen befinden.

(3) Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung, die Verbreitung, die Vorführung oder die Schaustellung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt. Das gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist.

(4) Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigentümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigentümer die Kosten übernimmt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Erkennbarkeit der abgebildeten Person. Im Grunde reicht es schon, wenn der fotografierte Grund zu der Annahme hat, er könne er­kannt werden, um das Recht am eigenen Bild zu verletzen.
Auch mit dem berühmten schwarzen Balken kann man das Recht am eigenen Bild nicht umgehen, wenn der Abgebildete trotzdem noch aus dem Zusammenhang des Bildes oder des begleitenden Textes heraus erkannt werden kann. In diesem Fall kann die Person sich gegen eine Veröffentlichung wehren, auch wenn das Gesicht nicht zu erkennen ist.

Bei Personen der Zeitgeschichte ist das Recht am eigenen Bild nach §23 KunstUrhG aller­dings insofern eingeschränkt, als das die Privatsphäre hier nicht verletzt werden darf, an­sonsten gilt die Faustregel: Je größer das Interesse der Öffentlichkeit an einer Person, de­sto mehr muss sie die Veröffentlichung von Bildmaterial dulden. Die unantastbare Intim­sphäre darf auch bei solchen Personen nicht verletzt werden. Dies betrifft vor allem auch die Bildberichterstattung durch sogenannte Paparazzi (Caroline-von-Monaco-Urteil II).
Im Jahre 2004 trat jedoch der §201a STGB in Kraft, der unter Umständen schon das Foto­grafieren einer Person unter Strafe stellt.

Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer
(1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder über­trägt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildauf­nahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstper­sönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass das ursprüngliche Kunsturheberrechtsgesetz nicht mehr ausreichend sei, um den Persönlichkeitsschutz zu gewährleisten.






Beitrag vom:  09.01.2017-18:57  
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